Erleichterungen für den Sport

10. Mai 2021

Die Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung tritt heute in Kraft. Sie hat ein paar Lockerungen für den Sport vorgesehen.

"§ 16 Freizeit- und Amateursport

Absatz (1)….

Absatz (2) Satz 1 Über § 2 Abs. 1 hinaus sind Kontakte von Personen im Rahmen sportlicher Betätigung auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, jeweils unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder, Spaßbäder und ähnliche Anlagen unter freiem Himmel, unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3, des Absatzes 3 und unbeschadet des § 17 zulässig.

Satz 2 Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren dürfen sich in Gruppen in nicht wechselnder Zusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen sportlich betätigen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5a Abs. 2 und 3 nicht eingerechnet werden; Kontaktsport ist zulässig.

Satz 3 Zulässig ist auch die sportliche Betätigung in von Satz 2 abweichend zusammengesetzten Personengruppen, soweit in diesen Personengruppen

  1. ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und
  2. ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

Absatz (3) Satz 1 Die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen; die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.

Satz 2 Für volljährige Personen, einschließlich Trainerinnen, Trainern und betreuender Personen, in den Gruppen nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 und unabhängig vom Alter für betreuende Personen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 5 a.

Satz 3 Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des - Seite 17 von 18 - Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 betreten und genutzt werden."

 

Die Regeln sind mit ihren Verweisen auf die anderen Paragraphen nicht leicht zu durchschauen. Bis einschließlich 18 Jahren kann nun in einer Gruppe von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen trainiert werden.

Die Trainer müssen gemäß § 5 a testen lassen! Das ist allerdings eine Erschwernis für Trainer.

 

 

Sportlerinnen und Sportler ab 19 Jahren können weiterhin grundsätzlich nur zu zweit trainieren oder wenn sie in einer jüngeren Gruppe mittrainieren, testen lassen.

 

Günter Sievert

 

 

 

 

 

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